Der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit eine Kombination von Pflegegeld- und Pflegesachleistung in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, dass sowohl ein ambulanter Pflegedienst als auch eine private Pflegeperson die Pflege durchführen. Bei der Kombinationspflege kann der Versicherte die Pflege durch den ambulanten Pflegedienst individuell wählen und den evtl. bestehenden restlichen Anspruch des Pflegegrads in anteiliger Geldleistung ausbezahlt bekommen.
Bei der Kombinationsleistung ist zu beachten, dass der Pflegedienst eine andere Berechnungsgrundlage mit der Pflegekasse hat als eine privat gestellte Pflegeperson.
Der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse im Rahmen der Sachleistung ab (Kostensätze siehe Sachleistung). Falls der Kostensatz des Pflegedienstes nicht vollständig ausgeschöpft wird, wird der Restanspruch von Pflegegeld von der Pflegekasse umgerechnet (Kostensätze siehe Geldleistung) und an den Versicherten ausgezahlt.
Bei der Pflegesachleistung / Kombinationsleistung ist zu berücksichtigen, dass die Pflegeversicherung keine Vollkaskoversicherung ist, d.h. sie deckt den Pflegebedarf in den meisten Fällen nicht vollständig ab. Wenn das Budget der Pflegekasse überschritten wird, muss der Pflegebedürftige die entstandenen zusätzlichen Kosten selber tragen.